Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt
Richtlinie zur Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts im Bereich der Dienstleistungen / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12. Dezember 2006 (auch Europäische Dienstleistungsrichtlinie oder Bolkestein-Richtlinie genannt) ist eine EG-Richtlinie zur Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts im Bereich der Dienstleistungen.
Schnelle Fakten Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein., Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union ...
Richtlinie 2006/123/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Dienstleistungsrichtlinie, Bolkestein-Richtlinie |
Geltungsbereich: | EU |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsrecht |
Grundlage: | Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 EGV, Artikel 55 EGV |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Inkrafttreten: | 28. Dezember 2006 |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
28. Dezember 2009 |
Umgesetzt durch: | Deutschland Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften Nordrhein-Westfalen Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrens-, zustellungs- und gebührenrechtlicher Regelungen zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen und weiterer Anpassungen Gesetz zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen der Normenprüfung in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Vorschriften Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes und des Landesforstgesetzes, des Landeswassergesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen |
Fundstelle: | ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36–68 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
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