Wehrstrafgericht
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Ein Wehrstrafgericht ist ein nach dem Grundgesetz (GG) vorgesehenes, aber nicht vorgeschriebenes Bundesgericht, das die Strafgerichtsbarkeit über Angehörige der Streitkräfte ausübt (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 GG). Vom Recht, Wehrstrafgerichte zu errichten, hat der Bund bislang keinen Gebrauch gemacht. Strafsachen von Soldaten (einschließlich Wehrstraftaten) werden daher vor den ordentlichen Gerichten verhandelt. Für in besonderen Auslandsverwendungen von Soldaten begangene Straftaten ist der Gerichtsstand Kempten zuständig (§ 11a StPO).