Artikel 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
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Artikel 4 des deutschen Grundgesetzes (GG) befindet sich im ersten Abschnitt des Grundgesetzes, der die Grundrechte gewährleistet. Der Artikel verbürgt die Freiheit von Religion, Gewissen und Weltanschauung. Ebenfalls räumt er das Recht ein, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Im thematischen Zusammenhang mit Art. 4 GG stehen die verfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Staatskirchenrecht, die in Art. 140 GG enthalten sind.
Art. 4 GG gewährleistet umfangreiche Freiheiten, deren Inhalte sich maßgeblich durch das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers ergeben und die nach dem Wortlaut des Grundrechts lediglich unter hohen Voraussetzungen beschränkt werden können. Dies führt angesichts zunehmender Pluralisierung der Gesellschaft in Religionsfragen zu einem gesteigerten Konfliktpotential. Daher ist die Auslegung des Art. 4 GG in der Rechtswissenschaft äußerst umstritten.