Dienstherr
juristische Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Dieser Artikel erläutert den modernen juristischen Begriff, für die ältere Bezeichnung für den hauswirtschaftlichen Arbeitgeber siehe Dienstbote.
Dienstherr ist in Deutschland die Bezeichnung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die berechtigt ist, im eigenen Namen Beamte anzustellen und dadurch Beamtenverhältnisse zu begründen. Der Dienstherr hat das „Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben“ (§ 2 Bundesbeamtengesetz, § 2 Beamtenstatusgesetz). Dieses Recht wird Dienstherrnfähigkeit genannt.
Der Begriff Dienstherr entspricht dem des Arbeitgebers in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen.