Erbtochter
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Erbtochter bezeichnet die Tochter einer verstorbenen Person (genannt „Erblasser/Erblasserin“), die im Unterschied zu ihren Geschwistern – oder wenn sie das einzige (verbliebene) Kind der Person ist – alleinig das Erbe antreten kann oder soll; früher konnten das auch andere nahe weibliche Verwandte der verstorbenen Person sein. Im deutschen Erbrecht hat der Begriff „Erbtochter“ keine Bedeutung.