Feindstaatenklausel
Passus der Carta der UN / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Die Feindstaatenklausel ist eine Klausel in den Art. 53 UN-Charta und Art. 107 sowie ein Halbsatz in Art. 77 Charta (oder Satzung) der Vereinten Nationen (SVN), wonach gegen so genannte Feindstaaten (englisch enemy states) des Zweiten Weltkrieges von den Unterzeichnerstaaten Zwangsmittel ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden könnten, falls die Feindstaaten erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten. Die Feindstaatenklauseln wurden durch Resolution 49/58 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 offiziell für „hinfällig“ (“obsolete”) erklärt,[1][2] der Passus ist jedoch weiterhin in der Satzung enthalten.[3] Sie schlossen auch militärische Interventionen mit ein. Als „Feindstaaten“ wurden in Artikel 53 jene Staaten definiert, die während des Zweiten Weltkrieges Feind eines Signatarstaates der UN-Charta waren (also primär Deutschland und Japan, bzw. das Deutsche Reich und japanische Kaiserreich).
In der heutigen internationalen Politik spielt die Feindstaatenklausel keine Rolle mehr. Nach ganz herrschender Meinung in der Völkerrechtswissenschaft ist sie (längst[4][5]) obsolet.[6][7]