Namensänderungsgesetz
gesetzliche Regelung der Änderung des Familiennamens von deutschen Staatsangehörigen oder Staatenlosen im Deutschen Reich / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NamÄndG) vom 5. Januar 1938 regelt die Änderung des Familiennamens von deutschen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, soweit diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Das Gesetz ist nach Art. 125 des Grundgesetzes Bundesrecht geworden.
Schnelle Fakten Basisdaten ...
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen |
Kurztitel: | Namensänderungsgesetz |
Abkürzung: | NamÄndG |
Art: | Reichsgesetz |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich, Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Namensrecht |
Fundstellennachweis: | 401-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1938 |
Neubekanntmachung vom: | 26. März 2021 (BGBl. 2021 I S. 738) |
Letzte Änderung durch: | Art. 15 G vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 936) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2023 (Art. 16 G vom 4. Mai 2021) |
GESTA: | C176 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
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