Mutmaßlicher Wille
rechtliche Bezeichnung für einen nicht geäußerten aber angenommen Willen / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
Der mutmaßliche Wille bezeichnet im Recht einen hilfsweise angenommenen Willen. So ist z. B. eine Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt, wenn die Geschäftsübernahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (vgl. § 683 BGB).