Rundfunkveranstalter
Betreiber von Hörfunk- und Fernsehprogrammen / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Ein Rundfunkveranstalter, umgangssprachlich auch Rundfunksender, bietet der Allgemeinheit ein Hörfunk- oder Fernsehprogramm an, für das er die inhaltliche Verantwortung trägt (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 RStV).[1] Im Allgemeinen spricht man von Radiosender oder Fernsehsender.
Es wird unterschieden zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern. Die privaten kann man in kommerzielle und nichtkommerzielle unterteilen. Zu den öffentlich-rechtlichen gehören juristisch gesehen sowohl die unabhängigen, staatsfern organisierten öffentlich-rechtlichen wie auch staatliche Rundfunkveranstalter. Inländischer Staatsrundfunk ist in Deutschland unter der Geltung des Grundgesetzes unzulässig. Die meisten Länder der Europäischen Union verfügen heute über ein duales Rundfunksystem.