Sexueller Missbrauch von Unmündigen
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Als sexueller Missbrauch von Unmündigen werden in Österreich willentliche sexuelle Handlungen mit, an oder vor unmündigen Personen, also Kindern unter 14 Jahren, bezeichnet. Diese sind gemäß den Paragraphen 206 und 207 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. In § 206 StGB stellt das Gesetz die schweren Missbrauchsfälle unter Strafe, in § 207 StGB die übrigen/minderschweren.
Nicht unter den Begriff fallen einvernehmliche sexuelle Handlungen Jugendlicher mit Kindern über 12/13 Jahren, sofern sie nicht mehr als vier/drei Jahre älter sind, und Kindern über 12/13 Jahren untereinander, wobei zweiteres Schutzalter für Geschlechtsverkehr, ersteres für andere sexuelle Handlungen gilt (Alterstoleranzklauseln). Anderenfalls liegt auch bei unmündigem älterem Sexualpartner Missbrauch vor.