Sonderrecht (Stockwerkeigentum)
Sonderrecht gemäss Art. 712b CH-ZGB bzw. Art. 170b FL-SR / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Zum Sonderrecht gehören Teile eines Grundstücks, die ein Miteigentümer im Stockwerkeigentum ausschliesslich nutzen darf. Gesetzliche Grundlage ist Art. 712b ZGB (Schweiz) beziehungsweise Art. 170b SR (Liechtenstein).