Syndikus
Rechtsanwalt eines nichtanwaltlichen Arbeitgebers / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Syndikus (Begriffsklärung) aufgeführt.
Als Syndikus (von altgriechisch σύνδικος ‚Verwalter einer Angelegenheit‘, Mehrzahl Syndici) bezeichnet man einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber wie einem Unternehmen, Verband, einer Berufsständischen Körperschaft oder einer Stiftung beschäftigt ist. Der Gesetzgeber verwendet seit 2016 den Begriff Syndikusrechtsanwalt (vgl. § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung) bzw. Syndikuspatentanwalt (vgl. § 41b Patentanwaltsordnung). Auch die Bezeichnung Syndikusanwalt wird gelegentlich verwendet.