Verwirkung (Deutschland)
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Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die eine spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Die Einwendung der Verwirkung kann dazu führen, dass ein Anspruch nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann, obwohl er grundsätzlich besteht und noch nicht verjährt ist.