Eigener Wirkungskreis
ureigener Aufgabenbereich, den eine Selbstverwaltungskörperschaft, selbst regelt / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Der eigene Wirkungskreis bezeichnet – im Gegensatz zum übertragenen Wirkungskreis – den ureigenen Aufgabenbereich, den eine Selbstverwaltungskörperschaft, beispielsweise Gemeinde, Landkreis oder Universität, durch eigene Rechtsetzung (in der Regel Satzung) selbst regelt.
Im Kommunalrecht spricht man vom eigenen und übertragener Wirkungskreis vorwiegend in den Ländern mit dualistischer Aufgabenstruktur (z. B. Bayern[1], Mecklenburg-Vorpommern[2], Niedersachsen[3], Thüringen[4]). In den Ländern mit Aufgabenmonismus unterscheidet man hingegen nicht nach Wirkungskreisen, sondern nur nach unterschiedlichen Aufgabenarten.