Arbeitnehmerähnliche Person
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Als arbeitnehmerähnliche Person wird in erster Linie eine Arbeitskraft bezeichnet, die zwar selbständiger Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig ist, wenn sie auch wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation (anders als ein Arbeitnehmer) nicht persönlich abhängig ist. Die Einstufung hat arbeits- und sozialrechtliche Konsequenzen. Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne dieser Definition (z. B. freie Journalisten, die für eine bestimmte Redaktion tätig sind) sind keine Scheinselbstständigen.
Die „arbeitnehmerähnliche Person“ ist ein Begriff des Arbeitsrechts, während der „arbeitnehmerähnliche Selbständige“ ein Begriff des Rentenversicherungsrechts ist.[1]