Gesamtanlage (Baden-Württemberg)
Gebiet, das nach § 19 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg geschützt ist / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Als Gesamtanlage werden nach § 19 des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes Ensembles bezeichnet, deren Erscheinungsbild geschützt ist. Dafür kommen insbesondere historische Stadt- und Ortskerne, aber auch Straßen- und Platzräume, Stadtquartiere oder historische Kulturlandschaften in Frage, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Geschützt ist das überlieferte Erscheinungsbild der Gesamtanlage mit seinen Bestandteilen und Merkmalen. Neben Bauwerken zählen dazu auch Straßen- und Platzräume oder Grün- und Freiflächen. Schützenswert können außerdem die topographische Lage, der Ortsgrundriss oder eine Stadtsilhouette sein. Der Gesamtanlagenschutz umfasst bei Gebäuden nur die von außen sichtbaren Teile; bei Kulturdenkmalen innerhalb der Gesamtanlage, die zusätzlich nach anderen Bestimmungen des Gesetzes geschützt sind, ist darüber hinaus auch das Innere Gegenstand des Denkmalschutzes.[1]
Die Unterschutzstellung geschieht per Satzung durch die Gemeinde unter Mitwirkung der höheren Denkmalschutzbehörde (je nach Lage das Regierungspräsidium Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg oder Tübingen).