Großer Hund (Recht)
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Ein großer Hund (umgangssprachlich auch 20/40-Hund[1] oder 40/20-Hund[2]) ist im Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen eine Bezeichnung für Hunde, die ausgewachsen mindestens 20 kg schwer oder mindestens 40 cm groß (Widerristhöhe) sind. Auch das Land Brandenburg trifft in seiner Hundehalterverordnung Regelungen für solche Hunde, wobei in der Verordnung keine besondere Bezeichnung für sie verwendet wird.