Rechte an Geoinformationen
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Die Rechte an Geoinformationen in der Kartografie leiten sich insbesondere aus dem Urheberrecht ab. Wenn Geoinformationen öffentlich-rechtlich geführt werden, können zusätzlich auch Rechte nach dem Vermessungs- und Geoinformationsrecht bestehen. Ein Nutzer von Geoinformationen, der nicht zugleich deren Urheber ist, muss sich immer dann für seine Nutzungshandlungen Nutzungsrechte einräumen lassen, wenn diese Handlungen als Verwertungsrecht dem Urheber vorbehalten sind.[1]
Nutzungshandlungen im Zusammenhang mit Geoinformationen sind insbesondere die körperliche und unkörperliche Vervielfältigung, die Verbreitung, die öffentliche Zugänglichmachung und die Versendung. Betroffen sind Vermessungsdaten, Landkarten, Pläne, Luftbilder und Satellitenbilder in analoger und digitaler Form. Von den Rechten der Urheber und der Daten-Nutzer zu unterscheiden sind die Datenschutzrechte der Grundstückseigentümer und der in ähnlicher Weise Betroffenen.
Urheber von Geoinformationen kann wiederum jeder werden, der auf Basis etwa von GPS-Technik oder anderen Aufzeichnungen eigene Karten oder Datenbestände erstellt.