Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben
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Mit der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben (RGBl. 1938 I, S. 1580) vom 12. November 1938 wurde Juden der Betrieb von Einzelhandelsverkaufsstellen sowie die selbständige Führung eines Handwerksbetriebs mit Wirkung zum Jahresende 1938 untersagt. Auch durften Juden nicht mehr als Betriebsführer tätig sein und konnten als leitende Angestellte ohne Abfindung entlassen werden.
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben |
Art: | Reichsverordnung |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsrecht |
Erlassen am: | 12. November 1938 (RGBl. 1938 I, S. 1580) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1939 |
Außerkrafttreten: | 20. September 1945 Kontrollratsgesetz Nr. 1 |
Weblink: | RGBl. 1938 I S. 1580 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Kurze Zeit später, am 3. Dezember 1938, folgte die „Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens“ (RGBl. 1938 I. S. 1709), die über die erforderlichen Ausführungsbestimmungen weit hinausging und Juden zum Verkauf ihrer Immobilien zwang sowie ihnen die Verfügung über ihre Ersparnisse entzog.
Die „Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben“, die unmittelbar nach den Novemberpogromen erlassen wurde, stellt mit großer Wahrscheinlichkeit die verschärfte Fassung eines bereits Anfang November entstandenen Entwurfs dar.[1]