Vorsatz (Recht)
Vorsatz im deutschen Strafrecht / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Vorsatz (dolus) bezeichnet im Strafrecht den Willen zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatumstände einschließlich der Kausalitätsbeziehungen. Die Rechtsprechung definiert ihn im Strafrecht als Willen zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatumstände. Bei Vorsatzdelikten stellt der Vorsatz den wesentlichen Teil des subjektiven Tatbestands dar, weitgehend deckungsgleich mit dem Tatentschluss.
Umgangssprachlich bedeutet Vorsatz auch „(feste) Absicht beziehungsweise Entschluss“; also etwas, was sich jemand bewusst vorgenommen hat.[1]