Kontrollratsdirektive Nr. 38
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Die Kontrollratsdirektive Nr. 38 war eine vom Alliierten Kontrollrat am 12. Oktober 1946 erlassene Direktive zur Entnazifizierung in Deutschland. Sie betraf laut ihrem Titel die „Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und die Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen“.[1]
In der amerikanischen Besatzungszone galt bereits seit dem 5. März 1946 das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus (Befreiungsgesetz). Die Direktive Nr. 38 sollte nun einem einheitlichen Vorgehen in den vier Besatzungszonen dienen, insbesondere bei den Spruchkammerverfahren. Im Kern ging es darum, die im Befreiungsgesetz vorgenommene Einteilung der „Verantwortlichen“ in fünf Gruppen für alle Besatzungszonen allgemeinverbindlich zu machen.[2]