Kurzer Prozess (Urteil)
abgekürztes oder außerordentliches Gerichtsverfahren / aus Wikipedia, der freien encyclopedia
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Kurzer Prozess bezeichnet umgangssprachlich ein abgekürztes oder außerordentliches Gerichtsverfahren, das sich durch bestimmte Vereinfachungen auszeichnet, um im Interesse der Prozessökonomie oder aus rechtspolitischen Gründen schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss zu gelangen.[1][2]
Solche Vereinfachungen können z. B. eine Einschränkung von Rechtsmitteln,[3][4] Abstriche bei der Beweisaufnahme, z. B. im beschleunigten Strafverfahren, verkürzte Fristen, die Nichtberücksichtigung verspäteten Vorbringens (Präklusion)[5] oder eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sein (Abweisung a limine).[6]
Ausnahmen von einem regulären Verfahren bedürfen in der Regel der Zustimmung der Beteiligten (§ 420 Abs. 3 StPO), sind auf Bagatellfälle beschränkt (§ 495a ZPO) oder lassen nur bestimmte Rechtsfolgen zu. So darf im Strafbefehlsverfahren grundsätzlich keine Freiheitsstrafe verhängt werden (§ 407 Abs. 2 StPO).